Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.   Geltungsbereich

  1. Der Verkauf und die Lieferung für alle von der HA2 Medizintechnik GmbH (HA2) vertriebenen Erzeugnisse im In- und Ausland erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung durch den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen als anerkannt.
  2. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte und Lieferungen zwischen denselben Parteien, ohne dass es hierzu eines nochmaligen Hinweises bedarf.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn gegenteilige Hinweise des Bestellers oder Lieferanten auf seine oder sonstige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen vorliegen. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, HA2 hat solchen abweichenden AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  4. Den AGB entgegenstehende Individualvereinbarungen zwischen den Parteien bleiben von den hier niedergelegten Geschäftsbedingungen unberührt.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Bestellung und Auftragsannahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware entsprechen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen zu Angeboten oder schriftlichen Verträgen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
  2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
  3. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Einzellieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft.

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

IV. Lieferbedingungen, Gefahrenübergang, Verpackung, Versand

  1. Liefertermine oder –fristen gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung seitens HA2 setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
  2. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die es HA2 wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen den Lieferverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, hat HA2 diese auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten.
  3. Die Gefahr der Beschädigung, der Verschlechterung, der Zerstörung oder des Verlusts der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk bzw. das Lager von HA2 verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf diesen über.
  4. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt HA2 die Verpackungs- und Versandart nach bestem Ermessen.
  6. Nicht berechnete Spezialverpackungen (auch Paletten) bleiben Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, diese Verpackung sorgfältig zu lagern und bei der Beladung zum Zweck der Rückholung kostenfrei mitzuwirken.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen an HA2 sind ausschließlich in Euro zu leisten.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern HA2 nicht höhere Sollzinsen nachweist.
  4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes wegen etwaiger von HA2 bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
  5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der HA2-Forderungen zur Folge. Darüber hinaus ist HA2 berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VI. Formen und Vorrichtungen

  1. Der Preis für Formen und Vorrichtungen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. fern nicht anders vereinbart, ist und bleibt HA2 Eigentümer der für den Besteller durch HA2 selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen und Vorrichtungen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung seitens HA2 zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen und Vorrichtungen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen und Vorrichtungen auf ihn über. Die Übergabe der Formen und Vorrichtungen an den Besteller wird durch eine Aufbewahrungspflicht seitens HA2 ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist HA2 bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/ oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.
  4. Bei bestellereigenen Formen und Vorrichtungen gem. Ziffer 3 und/ oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung seitens HA2 bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen seitens HA2 erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht HA2 in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

VII. Materialbereitstellung

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mind. 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt Eigentum von HA2 bis zur Erfüllung aller ihr gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche. Eine vorherige Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist dem Besteller untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HA2 berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu Medizintechnik GmbH verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaentbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den neu vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  3. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs, HA2 bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren.
  4. Falls HA2 nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

IX. Mängelhaftung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die von der HA2 erhaltenen Produkte unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und eventuelle Mängel oder Lieferfehler unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, anzuzeigen. Solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung der Ware nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, längstens aber 6 Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beifügung des zu der betroffenen Sendung gehörigen Lieferscheins zu rügen.
  2. Werden die Gebrauchsanweisungen bzw. Hinweise auf der Verpackung der Ware nicht beachtet oder die Ware nicht bestimmungsgemäß gelagert und verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, soweit dies keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
  3. Wenn HA2 den Besteller beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Lieferung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
  4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist HA2 nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an HA2 zurückzusenden.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von HA2 nachzubessern und dafür Ersatz der nachzuweisenden angemessenen Kosten zu verlangen.
  6. Insbesondere gilt, dass unsere Haftung aus allen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages stehenden Pflichtverletzungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auf den Ersatz des direkten, für uns vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf 7,5 % des Nettoauftragswertes begrenzt ist und in keinem Fall die Haftung für Schäden aus Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall, insbesondere entgangenen Gewinn, sowie für erhöhte oder vergeblich vorgehaltene Produktionskosten umfasst.
  7. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

X. Warenrückgabe

  1. HA2 nimmt Ware nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zurück. Die Rücknahme bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, ohne diese erfolgt keine Gutschrift zurückgelieferter Ware.
  2. Der bei der Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von dem Alter, der Beschaffenheit und der Wiederverkaufsfähigkeit der Ware. Nicht wieder verkaufbare Ware und individuell angefertigte Produkte sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
  3. Risiken bei Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Käufer.

XI. Geistiges Eigentum, Schutzrechte

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die den HA2-Angeboten beigefügt sind oder im Rahmen der Zusammenarbeit an den Besteller gelangen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Für die etwaige Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der schriftlichen Zustimmung der HA2.
  2. Hat HA2 nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat HA2 von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Drittem unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist HA2 – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

XII. Export und Inlandsvertrieb

  1. Für den Verkauf, den Versand und Export von Waren, die von HA2 gefertigt werden, nach Kanada, USA, Japan, Brasilien und China ist die vorherige schriftliche Genehmigung erforderlich. Wir behalten uns eine Vertragstragsstrafe für den Fall vor, dass ohne unsere schriftliche Genehmigung Ware auf diese Märkte gebracht wird.
  2. Jeder Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit seiner Endkunden aufrecht zu erhalten, damit im Falle einer Rückrufaktion, gem. MDR 2017/ 745, seine Endverbraucher angesprochen werden können und das entsprechende Medizinprodukt vom Markt genommen werden kann. Die Verpflichtung gilt auch für den Zeitraum nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen fort.
  3. Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner vepflichten sich, alle Informatonen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungs verfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der bestellten Ware als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

XIII. Allgemeine Pflichten des Händlers und des Kunden (Art. 14 MDR)

  1. Alle Händler und Kunden, die Produkte der HA2 erwerben und diese Produkte ihrerseits auf dem Markt anbieten oder gewerblich vertreiben, unterliegen den allgemeinen Pflichten aus Art. 14 MDR 2017/745.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche aus den vertraglichen Beziehungen zwischen HA2 und dem Besteller entstehenden Pflichten ist der Sitz unserer Gesellschaft.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl von HA2 der HA2-Firmensitz oder der Sitz des Bestellers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  3. Für diese AGB und die Gesamtheit der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird hiermit ausgeschlossen.

Stand der AGBs : 24.06.2022